Gesetzliche Neuerungen und Fördermittel ab 2022

Heizungs-Check ab Oktober 2022 Pflicht für Gasheizungen

 

Die Bundesregierung verpflichtet Eigentümer und Eigentümerinnen von Gasheizungen zu einer einmaligen Überprüfung ihrer Anlage bis zum 15. September 2024.

 

Der einmalige Heizungscheck ist nicht Bestandteil einer widerkehrenden Heizungswartung!!!

 

Pflicht zur Optimierung der Gasheizung

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Heizung mangelhaft ist oder zu viel Energie verbraucht, sind Sie verpflichtet, sie zu optimieren. Darunter fällt beispielsweise der Austausch ineffizienter Heizungspumpen oder die Dämmung der Heizungsrohre.

 

Termine für den Heizungs-Check und dem hydraulischen Abgleich:

-Heizungs-Check inklusive Umsetzung der erforderlichen Optimierungsmaßnahmen bis zum 15. September 2024
-Hydraulischer Abgleich für Mehrfamilienhäuser ab zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023
-Hydraulischer Abgleich für Mehrfamilienhäuser ab sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024

 Quelle:Vaillant

Das Gebäudeenergiegesetz

 

Die Austauschpflicht nach GEG – jetzt Förderung möglich

Heizkessel die mit Öl oder Gas betrieben werden und älter als 30 Jahre sind,stehen dem Aus bevor. Verantwortlich dafür ist das neue Gebäudeenergiegesetz,welches den Weiterbetrieb nach 30 Jahren verbietet.Betroffen sind derzeit Heizungsanlagen die vor 1991 eingebaut wurden.

 

 

Für welche Heizungen besteht Austauschpflicht?

Laut GEG § 72 besteht eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen.Diese Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.

Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel, die in dieser Zeit eher selten verbaut wurden, sind von einem Austausch nicht betroffen. Auch Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung dürfen bestehen bleiben.

Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen hat. Damit gilt die Austauschpflicht vor allem für vermietete Gebäude.Vom Tausch betroffen sind aber auch selbstnutzende Eigentümer, wenn das Gebäude mehr als 2 Wohnungen aufweist oder wenn das Haus nach dem 1. Februar 2002 erworben oder geerbt wurde. Die Frist zum Heizungsaustausch beträgt 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Quelle:Youtube- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Für die Richtigkeit der aufgezählten Inhalte übernehmen wir keine Haftung und Gewähr.

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