Gesetzliche Neuerungen und Fördermittel ab 2026

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst, das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Wegfall der 65-%-Pflicht: Die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, ist entfallen.

​

  • ​Freie Heizungswahl: Eigentümerinnen und Eigentümer können wieder frei entscheiden, welche Heizungsart (z. B. auch neue Gas- oder Ölheizungen) sie einbauen möchten.​

​

  • Die Biotreppe: Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt ab 2029 eine schrittweise steigende Quote für klimaneutrale Brennstoffe (z. B. 10 % ab 2029, 60 % bis 2040).Die hiermit teilweise in Zusammenhang stehdenen Details der Grüngasquote für Versorger (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen.

 

  • Angepasste Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde mit geänderten Konditionen und gestaffelten Boni (u. a. für einkommensschwache Haushalte) bereits zum 21. Juli 2026 fortgeführt.

 

Änderungen zur Heizungsprüfung und dem hydraulischen Abgleich:

 

Heizungsprüfung

Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung ist zu prüfen,

  1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
  3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
  4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.

Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz § 60b (Link hierzu: Gesetze-im-Internet).

 

 

hydraulischer Abgleich

Es gibt nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz keine all­ge­mei­ne Pflicht für einen hydraulischen Abgleich.Eine Pflicht be­trifft nur Vermieterinnen und Vermieter von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Nutzungseinheiten.Das be­zieht sich auf alle neu ein­ge­bau­ten Anlagen,mit Wasser als Wärmeträger.

Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz § 60c (Link hierzu: Gesetze-im-Internet) 

 

 

Wenn Sie jedoch Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen möchten, sollten Eigentümer kleiner Gebäude die Maßnahme nicht ignorieren.Für die BAFA-Heizungsoptimierung ist der fachgerechte Abgleich Bestandteil der Fördervoraussetzungen.Wer einen Zuschuss beantragt, muss also die Förderregeln erfüllen, auch wenn das Gebäude nicht unter eine allgemeine gesetzliche Pflicht fällt.

 

 

 

 

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Quelle:Youtube- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Für die Richtigkeit der aufgezählten Inhalte sowie die Inhalte externer Links übernehmen wir keine Haftung und Gewähr.

Druckversion | Sitemap
© Wasser-Wärme-Wartung Dieringer Impressum